Artikel 1
In diesem Abkommen bedeutet:
- a) „Zollvorschriften“ die von den Zollverwaltungen zu vollziehenden Rechtsvorschriften der Vertragsparteien über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren;
- b) „Zollverwaltungen“ die zentralen Zollbehörden, das sind in der Republik Österreich das Bundesministerium für Finanzen und in der Slowakischen Republik das Ministerium für Finanzen – Zentralzollverwaltung, und die diesen nachgeordneten Zollbehörden;
- c) „Zollzuwiderhandlung“ eine Verletzung der Zollvorschriften sowie den Versuch einer solchen Verletzung.
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