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Artikel 3 Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Lehrmaterial

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.1.1973

Artikel 3

Die Zulassung von Lehrmaterial, Ersatzteilen und Werkzeugen zur vorübergehenden Einfuhr kann den folgenden Bedingungen unterworfen werden:

  1. a) daß sie von zugelassenen Anstalten eingeführt und unter deren Aufsicht und Verantwortung verwendet werden;
  2. b) daß sie im Einfuhrland für nicht gewerbliche Zwecke verwendet werden;
  3. c) daß sie in Mengen eingeführt werden, die ihrer Zweckbestimmung angemessen sind;
  4. d) daß sich ihre Nämlichkeit bei der Wiederausfuhr feststellen läßt;
  5. e) daß sie das Eigentum einer natürlichen Person mit Wohnsitz im Ausland oder einer juristischen Person mit Sitz im Ausland bleiben, solange sie sich im Einfuhrland befinden.

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2025

Gesetzesnummer

10004144

Dokumentnummer

NOR12045813

alte Dokumentnummer

N3197326669L

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