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Artikel 3 Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von wissenschaftlichem Gerät

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.6.1972

Artikel 3

Die Zulassung von wissenschaftlichem Gerät, Ersatzteilen und Werkzeugen zur vorübergehenden Einfuhr kann den folgenden Bedingungen unterworfen werden:

  1. a) daß sie von zugelassenen Anstalten eingeführt und unter deren Aufsicht und Verantwortung verwendet werden;
  2. b) daß sie im Einfuhrland für nicht gewerbliche Zwecke verwendet werden;
  3. c) daß sie in Mengen eingeführt werden, die ihrer Zweckbestimmung angemessen sind;
  4. d) daß sich ihre Nämlichkeit bei der Wiederausfuhr feststellen läßt;
  5. e) daß sie das Eigentum einer natürlichen Person mit Wohnsitz im Ausland oder einer juristischen Person mit Sitz im Ausland bleiben, solange sie sich im Einfuhrland befinden.

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2025

Gesetzesnummer

10004118

Dokumentnummer

NOR12045620

alte Dokumentnummer

N3197226641L

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