Artikel 4
Jede Vertragspartei kann die Erfüllung der Verpflichtungen, die sie im vorliegenden Abkommen eingegangen ist, ganz oder teilweise aussetzen, wenn Waren vom gleichen wissenschaftlichen Wert wie die wissenschaftlichen Geräte oder Ersatzteile, deren vorübergehende Einfuhr beabsichtigt ist, im Einfuhrland hergestellt werden und verfügbar sind.
Zuletzt aktualisiert am
22.08.2025
Gesetzesnummer
10004118
Dokumentnummer
NOR12045621
alte Dokumentnummer
N3197226642L
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