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Artikel 4 Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von wissenschaftlichem Gerät

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.6.1972

Artikel 4

Jede Vertragspartei kann die Erfüllung der Verpflichtungen, die sie im vorliegenden Abkommen eingegangen ist, ganz oder teilweise aussetzen, wenn Waren vom gleichen wissenschaftlichen Wert wie die wissenschaftlichen Geräte oder Ersatzteile, deren vorübergehende Einfuhr beabsichtigt ist, im Einfuhrland hergestellt werden und verfügbar sind.

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2025

Gesetzesnummer

10004118

Dokumentnummer

NOR12045621

alte Dokumentnummer

N3197226642L

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