Artikel 3
Sprachen der Klassifikation der Bildbestandteile
(1) Die Klassifikation der Bildbestandteile wird in englischer und französischer Sprache abgefaßt, wobei beide Texte gleichermaßen verbindlich sind.
(2) Das Internationale Büro der Organisation (im folgenden als „Internationales Büro“ bezeichnet) stellt nach Beratung mit den beteiligten Regierungen amtliche Texte der Klassifikation der Bildbestandteile in den Sprachen her, welche die in Artikel 7 vorgesehene Versammlung nach Absatz 2 Buchstabe a Ziffer vi des genannten Artikels bestimmen kann.
Zuletzt aktualisiert am
07.10.2020
Gesetzesnummer
20000089
Dokumentnummer
NOR40000797
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