Artikel 3
Unverletzlichkeit der Räumlichkeiten des Gerichts
Die Räumlichkeiten des Gerichts sind unverletzlich, vorbehaltlich der gegebenenfalls mit dem betreffenden Vertragsstaat vereinbarten Bedingungen und vorbehaltlich der Verantwortlichkeit des Vertragsstaats, in dem die Zentralkammer des Gerichts erster Instanz oder eine seiner Abteilungen, eine Lokal- oder Regionalkammer des Gerichts erster Instanz oder das Berufungsgericht errichtet werden, hinsichtlich der Einrichtungen, die von diesem Vertragsstaat zur Verfügung zu stellen sind.
Schlagworte
Lokalkammer
Zuletzt aktualisiert am
27.07.2023
Gesetzesnummer
20012327
Dokumentnummer
NOR40254949
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