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Artikel 3 Vorrechte und Immunitäten des Einheitlichen Patentgerichts (Protokoll)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.7.2023

Artikel 3

Unverletzlichkeit der Räumlichkeiten des Gerichts

Die Räumlichkeiten des Gerichts sind unverletzlich, vorbehaltlich der gegebenenfalls mit dem betreffenden Vertragsstaat vereinbarten Bedingungen und vorbehaltlich der Verantwortlichkeit des Vertragsstaats, in dem die Zentralkammer des Gerichts erster Instanz oder eine seiner Abteilungen, eine Lokal- oder Regionalkammer des Gerichts erster Instanz oder das Berufungsgericht errichtet werden, hinsichtlich der Einrichtungen, die von diesem Vertragsstaat zur Verfügung zu stellen sind.

Schlagworte

Lokalkammer

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2023

Gesetzesnummer

20012327

Dokumentnummer

NOR40254949

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