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Artikel 3 Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Kooperationszentrum Dolga Vas

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.3.2008

Artikel 3

Zuständige Behörden

Die für die Anwendung dieser Vereinbarung zuständigen Behörden sind:

  1. für die Republik Österreich: das Bundesministerium für Inneres, die Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit;
  2. für die Republik Slowenien: das Ministerium für Inneres, die Polizei, die Direktion der uniformierten Polizei, Sektor Grenzpolizei;
  3. für die Republik Ungarn: die Polizei, die Grenzwache, das Amt für Einwanderung und Staatsbürgerschaftswesen.

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2022

Gesetzesnummer

20005778

Dokumentnummer

NOR40097664

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)