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Artikel 3 Übereinkommen zwischen Österreich und Bulgarien über die steuerliche Behandlung des grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehrs

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1968

Artikel 3

(1) Österreichische Unternehmen, die im grenzüberschreitenden Verkehr auf der Straße Beförderungen von Gütern mit in Österreich zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen durchführen, entrichten in Bulgarien für Lastkraftwagen mit oder ohne Anhänger die Straßengebühr nach folgenden Sätzen:

  1. bei einer Nutzlast von nicht mehr als 3 t 3 Lewa
  1. bei einer Nutzlast von nicht mehr als 7 t 6 Lewa
  1. bei einer Nutzlast von nicht mehr als 12 t 10,80 Lewa
  1. bei einer Nutzlast von mehr als 12 t 15 Lewa

(2) Für Strecken, welche Kraftfahrzeuge ohne Ladung zurücklegen (Leerfahrten), wird keine Straßengebühr erhoben.

(3) Die in Absatz 1 angeführten Straßengebühren werden bei einem nicht unterbrochenen Aufenthalt auf bulgarischem Gebiet ohne Rücksicht auf die Aufenthaltsdauer nur einmal erhoben.

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2019

Gesetzesnummer

10011394

Dokumentnummer

NOR12147603

alte Dokumentnummer

N9196843676L

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