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Artikel 2 Übereinkommen zwischen Österreich und Bulgarien über die steuerliche Behandlung des grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehrs

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1968

Artikel 2

(1) Bulgarische Unternehmer, die im grenzüberschreitenden Verkehr auf der Straße Beförderungen von Gütern mit in Bulgarien zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen durchführen, entrichten in Österreich die Beförderungssteuer für jede Fahrt nach folgenden Steuersätzen:

  1. a) für jeden Tonnenkilometer
  1. vom 1. bis zum einschließlich 30. km 10 g
  1. vom 31. bis einschließlich 130. km 30 g
  1. b) für Fahrten, deren Beförderungsstrecke 130 km
  1. und für Fahrten, deren Beförderungsstrecke 300 km übersteigt,52 ö. S.
  1. pro Tonne Rohgewicht der beförderten Güter.

(2) Als eine Fahrt im Sinne des Absatzes 1 gilt die Beförderungsstrecke von der Grenzübertrittstelle bis zu dem von ihr am weitesten entfernten Zielpunkt. Diese Bestimmung findet auf Beförderungen bei der Rückfahrt sinngemäß Anwendung.

(3) Der Begriff „Tonnenkilometer“ bedeutet die Beförderung von einer Tonne Rohgewicht auf der Strecke von einem Kilometer. Bruchteile von Tonnen und von Kilometern sind auf volle Tonnen und Kilometer aufzurunden.

(4) Für Strecken, welche Kraftfahrzeuge ohne Ladung zurücklegen (Leerfahrten), wird keine Beförderungssteuer erhoben.

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2019

Gesetzesnummer

10011394

Dokumentnummer

NOR12147602

alte Dokumentnummer

N9196843675L

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