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Artikel 1 Übereinkommen zwischen Österreich und Bulgarien über die steuerliche Behandlung des grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehrs

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1968

Artikel 1

(1) Bulgarischen Kraftfahrzeugen, die im grenzüberschreitenden Personenverkehr eingesetzt sind, wird in Österreich Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer eingeräumt, wenn der Aufenthalt des Kraftfahrzeuges auf österreichischem Gebiet ein Jahr nach jedem Grenzübertritt nicht überschreitet.

Weiters sind bulgarische Unternehmer, die im grenzüberschreitenden Verkehr auf der Straße mit in Bulgarien zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen Personenbeförderungen gegen Entgelt durchführen, in Österreich von der Beförderungssteuer befreit.

(2) Österreichische Unternehmer, die im grenzüberschreitenden Verkehr Personenbeförderungen auf der Straße durchführen, sind in Bulgarien von der Entrichtung der Straßengebühren befreit.

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2019

Gesetzesnummer

10011394

Dokumentnummer

NOR12147601

alte Dokumentnummer

N9196843674L

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