Artikel 3
Bezug des Übereinkommens zu anderen Übereinkommen
Dieses Übereinkommen berührt nicht die Rechte und Pflichten der Parteien, welche aus von diesen jeweils einzeln bzw. gemeinsam abgeschlossenen internationalen Übereinkünften entstammen.
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2023
Gesetzesnummer
20012301
Dokumentnummer
NOR40253736
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