vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 3 Übereinkommen über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.7.1983

Artikel 3

Jeder Vertragsstaat kann die diesem übereinkommen beigefügten Formblätter durch Felder und Zeichen für weitere Angaben oder Vermerke aus dem Eintrag ergänzen, sofern die Generalversammlung der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen dem Wortlaut vorher zugestimmt hat.

Jeder Vertragsstaat kann jedoch ein Feld für die Aufnahme des Personenkennzeichens hinzufügen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)