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Artikel 2 Übereinkommen über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.7.1983

Artikel 2

Die Auszüge sind auf Grund der ursprünglichen Einträge und der späteren Vermerke in den Personenstandsbüchern auszustellen.

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