Artikel 3
Artikel 3. Der Staat, auf dessen Gebiet die Anschlußstrecken oder die Grenzbahnhöfe liegen, wird den Staatsbeamten oder Eisenbahnbediensteten des anderen Staates zur Erleichterung des internationalen Verkehrs bei Ausübung ihrer Tätigkeit Hilfe und Beistand leisten. Ihre Hoheits- und Herrschaftsrechte werden hiedurch nicht berührt, bleiben vielmehr voll aufrechterhalten.
Schlagworte
Hoheitsrecht
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2019
Gesetzesnummer
20000527
Dokumentnummer
NOR40006607
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
