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Artikel 3 Übereinkommen über das internationale Regime der Eisenbahnen – Statut

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.4.1927

Artikel 3

Artikel 3. Der Staat, auf dessen Gebiet die Anschlußstrecken oder die Grenzbahnhöfe liegen, wird den Staatsbeamten oder Eisenbahnbediensteten des anderen Staates zur Erleichterung des internationalen Verkehrs bei Ausübung ihrer Tätigkeit Hilfe und Beistand leisten. Ihre Hoheits- und Herrschaftsrechte werden hiedurch nicht berührt, bleiben vielmehr voll aufrechterhalten.

Schlagworte

Hoheitsrecht

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2019

Gesetzesnummer

20000527

Dokumentnummer

NOR40006607

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