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Artikel 2 Übereinkommen über das internationale Regime der Eisenbahnen – Statut

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.4.1927

Artikel 2

Artikel 2. Angesichts des allgemeinen Vorteils, den die Vereinigung der Förmlichkeiten beim Ein- und Austritt an ein und derselben Stelle für die Benützer der Eisenbahnen und besonders für die Reisenden bietet, werden sich die Staaten, die sich daran nicht durch andere Rücksichten gehindert sehen, bemühen, diese Vereinigung zu verwirklichen, sei es durch die Einrichtung von gemeinschaftlichen Grenzbahnhöfen oder wenigstens von Gemeinschaftsbahnhöfen für jede Richtung, sei es durch sonstige geeignete Mittel.

Der Staat, auf dessen Gebiet sich der gemeinschaftliche Grenzbahnhof befindet, wird dem anderen Staat alle Erleichterungen für die Einrichtung und die Tätigkeit der Dienststellen gewähren, die zur Durchführung des internationalen Verkehrs unentbehrlich sind.

Schlagworte

Eintritt

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2019

Gesetzesnummer

20000527

Dokumentnummer

NOR40006606

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