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Artikel 3 Übereinkommen über das Central European Exchange Programme for University Studies (CEEPUS IV)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2025

Artikel 3

  1. 1) Hiermit wird ein Gemeinsames Ministerkomitee, im Folgenden „Gemeinsames Ministerkomitee“, bestehend aus jeweils einem Vertreter bzw. einer Vertreterin jeder Vertragspartei, konstituiert. Das Gemeinsame Ministerkomitee ist verantwortlich für alle Maßnahmen und Entscheidungen zur Umsetzung dieses Übereinkommens, einschließlich der Annahme von Evaluierungsberichten. Das Gemeinsame Ministerkomitee soll mindestens alle zwei Jahre ein Arbeitsprogramm verabschieden, dass die Zusammenarbeit im Rahmen von CEEPUS IV regelt.
  2. 2) Das Gemeinsame Ministerkomitee soll nach Erfordernis zusammentreten, jedoch mindestens jedes zweite Jahr. Es soll sich eine eigene Verfahrensordnung geben. Das Gemeinsame Ministerkomitee soll eines seiner Mitglieder als Vorsitzenden bzw. Vorsitzende für zwei Jahre wählen. Es kann bei Bedarf Arbeitsgruppen zur Umsetzung dieses Übereinkommens einrichten und deren Zusammensetzung festlegen.
  3. 3) Das Gemeinsame Ministerkomitee unternimmt alle Anstrengungen, um alle Entscheidungen im Konsens zu treffen. Erweisen sich alle Anstrengungen, Konsens herzustellen, als erfolglos und kann Konsens nicht hergestellt werden, so sollen als letzte Möglichkeit Entscheidungen durch Zweidrittelmehrheit der anwesenden (persönlich oder online) und abstimmenden Mitglieder des Gemeinsamen Ministerkomitees entschieden werden.
  4. 4) Das Gemeinsame Ministerkomitee entscheidet einstimmig und bindend über die Gesamtsumme an CEEPUS IV Stipendienmonaten wie in Artikel 1, Absatz 6 bekanntgegeben.

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2025

Gesetzesnummer

20012896

Dokumentnummer

NOR40269551

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