Artikel 6
- 1) Gemäß dieses Übereinkommens verpflichten sich die Vertragsparteien, alle Anstrengungen zu unternehmen, um Einreise- und Aufenthaltsbeschränkungen für Personen, die ein CEEPUS IV Stipendium erhalten, zu vermeiden.
- 2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle gemäß ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sämtliche administrativen und finanziellen Hindernisse zu beseitigen, die die volle Umsetzung dieses Übereinkommens behindern.
Schlagworte
Einreisebeschränkung
Zuletzt aktualisiert am
03.06.2025
Gesetzesnummer
20012896
Dokumentnummer
NOR40269554
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