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Artikel 3 Übereinkommen (Nr. 27) über die Gewichtsbezeichnung an auf Schiffen beförderten Frachtstücken

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.3.1949

Artikel 3

Artikel 3. 1. Dieses Übereinkommen bindet nur diejenigen Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation, deren Ratifikation beim Internationales Arbeitsamt eingetragen ist.

2. Es tritt in Kraft ein Jahr, nachdem die Ratifikationen zweier Mitglieder durch den Generaldirektor eingetragen worden sind.

3. In der Folge tritt dieses Übereinkommen für jedes andere Mitglied ein Jahr nach der Eintragung seiner Ratifikation in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2025

Gesetzesnummer

10011221

Dokumentnummer

NOR40268975

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