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Artikel 3 Übereinkommen (Nr. 1) über die Arbeitszeit (Gewerbe)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.6.1924

Artikel 3

Artikel 3. Die in Artikel 2 festgesetzte Arbeitszeit kann überschritten werden, wenn ein Unglücksfall eintritt oder droht, wenn dringliche Arbeiten an den Maschinen oder den Betriebseinrichtungen vorzunehmen sind oder wenn höhere Gewalt vorliegt, jedoch nur soweit es erforderlich ist, um eine ernstliche Störung des regelmäßigen Betriebes zu verhüten.

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2025

Gesetzesnummer

10008084

Dokumentnummer

NOR40082652

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