Artikel 3
1. Die Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer bei den in diesem Übereinkommen vorgesehenen Verfahren sind von ihren maßgebenden Verbänden, soweit solche Verbände bestehen, frei auszuwählen.
2. Die Arbeitgeber und die Arbeitnehmer müssen in allen Organen, in deren Rahmen Beratungen stattfinden, gleichgewichtig vertreten sein.
Zuletzt aktualisiert am
23.05.2025
Gesetzesnummer
10008448
Dokumentnummer
NOR12099291
alte Dokumentnummer
N6197937128L
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