vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 3 Übereinkommen (Nr. 144) über dreigliedrige Beratungen zur Förderung der Durchführung internationaler Arbeitsnormen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.3.1980

Artikel 3

1. Die Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer bei den in diesem Übereinkommen vorgesehenen Verfahren sind von ihren maßgebenden Verbänden, soweit solche Verbände bestehen, frei auszuwählen.

2. Die Arbeitgeber und die Arbeitnehmer müssen in allen Organen, in deren Rahmen Beratungen stattfinden, gleichgewichtig vertreten sein.

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2025

Gesetzesnummer

10008448

Dokumentnummer

NOR12099291

alte Dokumentnummer

N6197937128L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)