TEIL II
Artikel 3
Jede Vertragspartei hat den Landwirten, den Mitgliedern ihrer Familien sowie gegebenenfalls ihren Dienstnehmern sozialen Schutz zu gewährleisten, der demjenigen vergleichbar ist, den andere Bevölkerungsgruppen genießen; zu berücksichtigen sind hiebei die Bestimmungen der Artikel 4 bis 13 des vorliegenden übereinkommens.
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2017
Gesetzesnummer
10008530
Dokumentnummer
NOR12100477
alte Dokumentnummer
N6198322728J
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