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Artikel 3 Sozialer Schutz der Landwirte

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.5.1983

TEIL II

Artikel 3

Jede Vertragspartei hat den Landwirten, den Mitgliedern ihrer Familien sowie gegebenenfalls ihren Dienstnehmern sozialen Schutz zu gewährleisten, der demjenigen vergleichbar ist, den andere Bevölkerungsgruppen genießen; zu berücksichtigen sind hiebei die Bestimmungen der Artikel 4 bis 13 des vorliegenden übereinkommens.

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2017

Gesetzesnummer

10008530

Dokumentnummer

NOR12100477

alte Dokumentnummer

N6198322728J

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