Artikel 4
1. Jede Vertragspartei hat weitestgehend auf die Landwirte und auf ihre Anspruchsberechtigten die Normen der Sozialen Sicherheit anzuwenden, die durch ihre Gesetzgebung für die anderen geschützten Bevölkerungsgruppen vorgesehen sind.
2. Unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 1 dieses Artikel hat jede Vertragspartei den Landwirten unter angemessenen Bedingungen und Wartezeiten den Schutz der Sozialen Sicherheit in bezug auf mindestens vier der nachstehend angeführten Fälle: Krankheit, Mutterschaft, Invalidität, Alter, Tod, Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sowie Familienlasten, zu gewähren.
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2017
Gesetzesnummer
10008530
Dokumentnummer
NOR12100478
alte Dokumentnummer
N6198322729J
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