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Artikel 3 Soziale Sicherheit (Serbien) – Durchführung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2012

ABSCHNITT II

ANWENDUNG DER BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ANZUWENDENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN

Artikel 3

Anwendung der Artikel 6 Absatz 2, 7, 8 und 9 des Abkommens

(1) In den Fällen der Artikel 6 Absatz 2, 7, 8 und 9 des Abkommens hat der Träger des Vertragsstaates, dessen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, über Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass für den Dienstnehmer hinsichtlich der betreffenden Beschäftigung diese Rechtsvorschriften gelten.

(2) Die Bescheinigungen nach Absatz 1 sind auszustellen

  1. in der Republik Österreich
  1. vom zuständigen Träger der Krankenversicherung;
  1. in der Republik Serbien
  1. von der zuständigen Organisationseinheit des Krankenversicherungsträgers.

(3) Die Bescheinigung nach Absatz 1 kann auch nachträglich ausgestellt werden.

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2025

Gesetzesnummer

20008055

Dokumentnummer

NOR40143364

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