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Artikel 7 Soziale Sicherheit (Serbien) – Durchführung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2012

Artikel 7

Gewährung von Geldleistungen

Die zuständigen Träger haben die Geldleistungen direkt an die Anspruchsberechtigten oder gegebenenfalls an die gesetzlichen Vertreter zu zahlen.

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2025

Gesetzesnummer

20008055

Dokumentnummer

NOR40143368

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