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Artikel 3 Soziale Sicherheit (OPEC)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1999

Artikel 3

(1) Die Versicherung nach Artikel 2 Absatz 2 beginnt mit dem der Abgabe einer entsprechenden schriftlichen Erklärung nächstfolgenden Tag.

(2) Die Versicherung nach Artikel 2 Absatz 2 endet zu dem Zeitpunkt, an dem die Beschäftigung bei der OPEC endet. Fällt jedoch der Zeitpunkt, an dem der Anspruch auf Entgelt endet, nicht mit dem Zeitpunkt des Endes des Beschäftigungsverhältnisses zusammen, so endet die Versicherung mit dem Ende des Entgeltanspruches.

(3) Endet nach Absatz 2 die Versicherung nach Artikel 2 Absatz 2, hat der Angestellte das Recht auf freiwillige Versicherung nach den Vorschriften des ASVG.

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2025

Gesetzesnummer

20000049

Dokumentnummer

NOR40000562

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