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Artikel 2 Soziale Sicherheit (OPEC)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1999

Teil II

Umfang der Versicherung

Artikel 2

(1) Für Angestellte, die österreichische Staatsbürger oder Staatenlose mit ständigem Aufenthalt in Österreich sind, und für die an Ort und Stelle aufgenommenen und nach Stundenlohn bezahlten Angehörigen des Personals der OPEC gelten die Vorschriften des ASVG und des AlVG.

(2) Andere als die in Absatz 1 bezeichneten Angestellten haben das Recht, nach Maßgabe des Artikels 4 jedem einzelnen Zweig der Sozialversicherung nach dem ASVG sowie der Arbeitslosenversicherung nach dem AlVG beizutreten.

(3) Die Versicherung nach Absatz 2 hat die gleichen Rechtswirkungen wie eine Pflichtversicherung.

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2025

Gesetzesnummer

20000049

Dokumentnummer

NOR40000561

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