Teil II
Umfang der Versicherung
Artikel 2
(1) Für Angestellte, die österreichische Staatsbürger oder Staatenlose mit ständigem Aufenthalt in Österreich sind, und für die an Ort und Stelle aufgenommenen und nach Stundenlohn bezahlten Angehörigen des Personals der OPEC gelten die Vorschriften des ASVG und des AlVG.
(2) Andere als die in Absatz 1 bezeichneten Angestellten haben das Recht, nach Maßgabe des Artikels 4 jedem einzelnen Zweig der Sozialversicherung nach dem ASVG sowie der Arbeitslosenversicherung nach dem AlVG beizutreten.
(3) Die Versicherung nach Absatz 2 hat die gleichen Rechtswirkungen wie eine Pflichtversicherung.
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2025
Gesetzesnummer
20000049
Dokumentnummer
NOR40000561
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