Teil I
Begriffsbestimmungen
Artikel 1
In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke
- 1. „OPEC“ die Organisation der erdölexportierenden Länder;
- 2. „Generalsekretär“ den Generalsekretär der OPEC oder jenen Funktionär, der beauftragt ist, in seinem Namen zu handeln;
- 3. „Amtssitzabkommen“ das am 18. Februar 1974 unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Organisation der erdölexportierenden Länder über den Amtssitz der Organisation der erdölexportierenden Länder *) in der jeweils geltenden Fassung;
- 4. „Angestellte“ den Generalsekretär und alle Angehörigen des Personals der OPEC mit Ausnahme des an Ort und Stelle aufgenommenen und nach Stundenlohn bezahlten Personals;
- 5. „Vorsorgefonds“ den Vorsorgefonds der OPEC;
- 6. „ASVG“ das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, in der jeweils geltenden Fassung;
- 7. „AlVG“ das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609/1977, in der jeweils geltenden Fassung.
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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 382/1974 idF BGBl. Nr. 379/1985
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2025
Gesetzesnummer
20000049
Dokumentnummer
NOR40000560
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