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Artikel 1 Soziale Sicherheit (OPEC)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1999

Teil I

Begriffsbestimmungen

Artikel 1

In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke

  1. 1. „OPEC“ die Organisation der erdölexportierenden Länder;
  2. 2. „Generalsekretär“ den Generalsekretär der OPEC oder jenen Funktionär, der beauftragt ist, in seinem Namen zu handeln;
  3. 3. „Amtssitzabkommen“ das am 18. Februar 1974 unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Organisation der erdölexportierenden Länder über den Amtssitz der Organisation der erdölexportierenden Länder *) in der jeweils geltenden Fassung;
  4. 4. „Angestellte“ den Generalsekretär und alle Angehörigen des Personals der OPEC mit Ausnahme des an Ort und Stelle aufgenommenen und nach Stundenlohn bezahlten Personals;
  5. 5. „Vorsorgefonds“ den Vorsorgefonds der OPEC;
  6. 6. „ASVG“ das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, in der jeweils geltenden Fassung;
  7. 7. „AlVG“ das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609/1977, in der jeweils geltenden Fassung.

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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 382/1974 idF BGBl. Nr. 379/1985

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2025

Gesetzesnummer

20000049

Dokumentnummer

NOR40000560

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