Artikel 3
Kinderarbeit ist verboten. Abgesehen von gesetzlich vorgesehenen begrenzten Ausnahmen darf das Mindestalter für den Eintritt in das Arbeitsleben das Alter, in dem die Schulpflicht endet, nicht unterschreiten.
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2022
Gesetzesnummer
20007136
Dokumentnummer
NOR40126407
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