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Artikel 3 Rechte von Kindern

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.2.2011

Artikel 3

Kinderarbeit ist verboten. Abgesehen von gesetzlich vorgesehenen begrenzten Ausnahmen darf das Mindestalter für den Eintritt in das Arbeitsleben das Alter, in dem die Schulpflicht endet, nicht unterschreiten.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2022

Gesetzesnummer

20007136

Dokumentnummer

NOR40126407

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