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ARTIKEL 3 Rahmenabkommen EU – Australien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.10.2022

TITEL II

POLITISCHER DIALOG UND ZUSAMMENARBEIT IN FRAGEN DER AUSSEN- UND SICHERHEITSPOLITIK

ARTIKEL 3

Politischer Dialog

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, ihren regelmäßigen politischen Dialog zu verstärken.

(2) Der politische Dialog zielt darauf ab,

  1. a) die Entwicklung der bilateralen Beziehungen zu fördern und
  2. b) gemeinsame Ansätze der Vertragsparteien zu stärken und Möglichkeiten der Zusammenarbeit bei regionalen und globalen Herausforderungen und Fragen zu ermitteln.

(3) Der Dialog zwischen den Vertragsparteien wird insbesondere in folgenden Formen geführt:

  1. a) Konsultationen, Treffen und Besuche auf Ebene der Staats- und Regierungschefs, wann immer die Vertragsparteien dies als notwendig erachten,
  2. b) Konsultationen, Treffen und Besuche auf Ministerebene, einschließlich Konsultationen auf Außenministerebene, sowie Ministertreffen zu handelspolitischen und sonstigen von den Vertragsparteien festgelegten Fragen, deren Zeitpunkt und Ort die Vertragsparteien vereinbaren,
  3. c) regelmäßige Treffen hochrangiger Beamter, die nach Bedarf zu bilateralen Fragen sowie zu den Bereichen Außenpolitik, internationale Sicherheit, Terrorismusbekämpfung, Handel, Entwicklungszusammenarbeit, Klimawandel und anderen von den Vertragsparteien festgelegten Fragen abgehalten werden,
  4. d) sektorspezifische Dialoge zu Fragen von gemeinsamem Interesse und
  5. e) gegenseitige Besuche von Delegationen und sonstige Kontakte zwischen dem australischen Parlament und dem Europäischen Parlament.

Schlagworte

Außenpolitik, Staatschef

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2022

Gesetzesnummer

20012059

Dokumentnummer

NOR40248181

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