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Artikel 3 quater Sicherheit der Seeschifffahrt

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.9.2010

Artikel 3 quater

Eine Straftat im Sinne dieses Übereinkommens begeht auch, wer

  1. a) widerrechtlich und vorsätzlich im Zusammenhang mit der Begehung einer der in Artikel 3 Absatz 1, Artikel 3 bis oder Artikel 3 ter genannten Straftaten eine Person verletzt oder tötet; oder
  2. b) eine in Artikel 3 Absatz 1, Artikel 3 bis Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i, ii oder iii oder unter Buchstabe a des vorliegenden Artikels genannte Straftat zu begehen versucht; oder
  3. c) als Mittäter oder Gehilfe an einer in Artikel 3, 3 bis, 3 ter oder unter Buchstabe a oder b des vorliegenden Artikels genannten Straftat teilnimmt; oder
  4. d) eine in den Artikeln 3, 3 bis, 3 ter oder unter den Buchstaben a oder b des vorliegenden Artikels genannte Straftat organisiert oder andere Personen anweist, eine solche Straftat zu begehen; oder
  5. e) zur Begehung einer oder mehrerer der in Artikel 3, 3 bis, 3 ter oder unter Buchstabe a oder b des vorliegenden Artikels genannten Straftaten durch eine Gruppe von mit einem gemeinsamen Ziel handelnden Personen beiträgt, und zwar vorsätzlich sowie entweder
  1. i) zu dem Zweck, die kriminelle Tätigkeit oder das kriminelle Ziel der Gruppe zu fördern, wenn die Tätigkeit oder das Ziel die Begehung einer in Artikel 3, 3 bis oder 3 ter genannten Straftat zur Folge hat, oder
  2. ii) in Kenntnis des Vorsatzes der Gruppe, eine in Artikel 3, 3 bis oder 3 ter genannte Straftat zu begehen.

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2019

Gesetzesnummer

10003057

Dokumentnummer

NOR40121807

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