Artikel 3
Immunität der Organisation von der Gerichtsbarkeit und Vollstreckung
(1) Außer wenn sie im Einzelfall ausdrücklich auf die Immunität verzichtet hat, genießt die EUTELSAT im Rahmen der Wahrnehmung ihrer amtlichen Tätigkeiten Immunität von der Gerichtsbarkeit außer in folgenden Fällen:
- a) jede gewerbliche Tätigkeit;
- b) im Fall eines von einem Dritten angestrengten Zivilverfahrens wegen Schäden auf Grund eines Unfalls, der durch ein der EUTELSAT gehörendes oder im Namen der EUTELSAT betriebenes Kraftfahrzeug oder sonstiges Transportmittel verursacht wurde, oder im Fall eines Verstoßes gegen die Straßenverkehrsvorschriften, an dem ein solches Fahrzeug oder Transportmittel beteiligt ist;
- c) im Fall der von einem Gericht rechtskräftig angeordneten Pfändung von Gehältern und sonstigen Bezügen einschließlich Pensionsrechten, welche die EUTELSAT einem Mitglied des Personals oder einem früheren Mitglied des Personals schuldet;
- d) im Fall einer Widerklage, die in unmittelbarem Zusammenhang mit einem von der EUTELSAT angestrengten Verfahren steht;
- e) im Fall der Vollstreckung eines nach Artikel XV des Übereinkommens ergangenen Schiedsspruchs.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 werden von den Parteien des Übereinkommens oder Personen, die sie vertreten oder von ihnen Rechte ableiten, keine Verfahren hinsichtlich Rechten oder Pflichten, die sich aus dem Übereinkommen ergeben, gegen EUTELSAT bei Gerichten der Parteien des Protokolls angestrengt.
(3) Die Vermögenswerte und Guthaben, gleichviel wo und in wessen Besitz sie sich befinden, genießen Immunität von jeder Form der Durchsuchung, Pfändung, Beschlagnahme, Einziehung, Konfiszierung, Enteignung, Zwangsverwaltung oder Zwangsvollstreckung, sei es auf Grund einer behördlichen, administrativen oder gerichtlichen Entscheidung, außer im Falle:
- a) einer Pfändung oder Zwangsvollstreckung in Erfüllung eines rechtskräftigen Urteils oder einer gerichtlichen Verfügung im Zusammenhang mit jeglichen gegen EUTELSAT nach Absatz 1 angestrengten Verfahren;
- b) jeder Art von Maßnahmen auf Grund der Rechtsvorschriften des betreffenden Staates, die zur Verhinderung oder Untersuchung von Unfällen, an denen der EUTELSAT gehörende oder für die EUTELSAT betriebene Kraftfahrzeuge oder andere Verkehrsmittel beteiligt sind, vorübergehend erforderlich sind;
- c) der Enteignung von Liegenschaften im öffentlichen Interesse gegen umgehende Zahlung einer angemessenen Entschädigung, unter der Voraussetzung, dass eine derartige Enteignung nicht die Arbeit und den Betrieb der EUTELSAT beeinträchtigt.
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