Artikel 4
Steuer- und Zollbestimmungen
(1) Im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit sind die EUTELSAT und ihre Vermögenswerte und Einkommen von allen direkten Steuern befreit.
(2) Sind im Preis der durch die EUTELSAT erfolgten größeren Anschaffungen an Waren oder Dienstleistungen, die für die Durchführung ihrer amtlichen Tätigkeit notwendig sind, Steuern oder sonstige Abgaben enthalten, so trifft die betreffende Partei des Protokolls die zur Erlassung oder Erstattung dieser Steuern oder Abgaben erforderlichen Maßnahmen.
(3) Waren, die von oder für die EUTELSAT im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit erworben werden, sind von allen Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen befreit.
(4) Diese Befreiungen gelten nicht für Steuern und sonstige Abgaben, die die Vergütung für besondere Dienstleistungen darstellen.
(5) Diese Befreiungen gelten nicht für Waren bzw. Dienstleistungen, die von der EUTELSAT für den persönlichen Gebrauch des Personals erworben bzw. in Anspruch genommen werden.
(6) Waren, die auf Grund dieses Artikels befreit worden sind, dürfen nur nach Maßgabe von Bedingungen, die von jener Partei des Protokolls, welche die Befreiung gewährt hat, festgelegt werden, dauernd oder zeitweilig übertragen, vermietet oder verliehen bzw. verkauft werden. Jedoch gilt dieses Verbot nicht für die Übertragung von Waren zwischen den verschiedenen Örtlichkeiten der EUTELSAT.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)