Artikel 3
Artikel III
Schluß- und Übergangsbestimmungen (Anm.: Zu § 12, BGBl. Nr. 96/1954)
(2) Für Lohnbedienstete, die nach den bis zum 31. Dezember 1975 geltenden Bestimmungen dreijährig vorgerückt sind, beginnt die zweijährige Vorrückungsfrist mit 1. Jänner 1976; hiebei wird eine verbleibende Restzeit aus der dreijährigen Vorrückungsfrist bis zu zwei Jahren angerechnet. Für Lohnbedienstete, die nach den bis zum 31. Dezember 1975 geltenden Bestimmungen zweijährig vorgerückt sind, tritt durch diese Bestimmungen keine Änderung in den Vorrückungsterminen ein.
(3) Lohnbedienstete, auf die die Bestimmungen des Abs. 1 zur Anwendung gelangen und die am 1. Jänner 1976 nach den bis zum 31. Dezember 1975 geltenden Bestimmungen die Lohnstufe 10 oder eine höhere Lohnstufe innehaben, werden unbeschadet des Abs. 2 mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1976 hinsichtlich ihrer Lohnstufe so behandelt, als ob ihr Vorrückungsstichtag um drei Jahre vorverlegt worden wäre, unter Berücksichtigung einer dreijährigen Vorrückungsfrist für diese Sondervorrückung.
(4) die Bestimmungen des Abs. 3 finden auf jene Lohnbediensteten keine Anwendung, die nach den bis zum 31. Dezember 1975 geltenden Bestimmungen mindestens dreimal zweijährig vorgerückt sind.
(6) (Anm.: Inkrafttretensbestimmung)
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2022
Gesetzesnummer
10008142
Dokumentnummer
NOR12160974
alte Dokumentnummer
N6195413946P
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