Artikel 3
Artikel 3. Die Eltern und Vormünder, sowie die Religionsdiener sind für die genaue Befolgung der vorsthenden Vorschriften verantwortlich.
Für den Fall der Verletzung derselben steht den nächsten Verwandten ebenso wie den Oberen der Kirchen und Religionsgenossenschaften das Recht zu, die Hilfe der Behörden anzurufen, welche die Sache zu untersuchen und das Gesetzliche zu verfügen haben.
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2018
Gesetzesnummer
10009169
Dokumentnummer
NOR40021289
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