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Artikel 3 IntKonfVerhG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.5.1868

Artikel 3

Artikel 3. Die Eltern und Vormünder, sowie die Religionsdiener sind für die genaue Befolgung der vorsthenden Vorschriften verantwortlich.

Für den Fall der Verletzung derselben steht den nächsten Verwandten ebenso wie den Oberen der Kirchen und Religionsgenossenschaften das Recht zu, die Hilfe der Behörden anzurufen, welche die Sache zu untersuchen und das Gesetzliche zu verfügen haben.

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2018

Gesetzesnummer

10009169

Dokumentnummer

NOR40021289

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