Artikel 4
— II. In Beziehung auf den Uebertritt von einer Kirche oder Religionsgenossenschaft zur anderen.
Artikel 4. Nach vollendetem 14. Lebensjahre hat Jedermann ohne Unterschied des Geschlechtes die freie Wahl des Religionsbekenntnisses nach seiner eigenen Ueberzeugung und ist in dieser freien Wahl nöthigenfalls von der Behörde zu schützen. Derselbe darf sich jedoch zur Zeit der Wahl nicht in einem Geistes- oder Gemüthszustande befinden, welcher die eigene freie Ueberzeugung ausschließt.
Schlagworte
Übertritt, Überzeugung, Geisteszustand, Gemütszustand
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2018
Gesetzesnummer
10009169
Dokumentnummer
NOR40021290
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