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Artikel 4 IntKonfVerhG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.5.1868

Artikel 4

— II. In Beziehung auf den Uebertritt von einer Kirche oder Religionsgenossenschaft zur anderen.

Artikel 4. Nach vollendetem 14. Lebensjahre hat Jedermann ohne Unterschied des Geschlechtes die freie Wahl des Religionsbekenntnisses nach seiner eigenen Ueberzeugung und ist in dieser freien Wahl nöthigenfalls von der Behörde zu schützen. Derselbe darf sich jedoch zur Zeit der Wahl nicht in einem Geistes- oder Gemüthszustande befinden, welcher die eigene freie Ueberzeugung ausschließt.

Schlagworte

Übertritt, Überzeugung, Geisteszustand, Gemütszustand

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2018

Gesetzesnummer

10009169

Dokumentnummer

NOR40021290

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