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Artikel 3 Internationales Übereinkommen über tropische Hölzer 1983

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.3.1986

KAPITEL III – ORGANISATION UND VERWALTUNG

Artikel 3

Errichtung, Sitz und Aufbau der Internationalen Organisation für
tropische Hölzer

  1. 1. Hiermit wird eine Internationale Organisation für tropische Hölzer zur Verwaltung der Bestimmungen dieses Übereinkommens und zur Überwachung seiner Anwendung errichtet.
  2. 2. Die Organisation übt ihre Tätigkeit durch den gemäß Artikel 6 errichteten Internationalen Rat für tropische Hölzer, die gemäß Artikel 24 gebildeten Ausschüsse und Unterausschüsse sowie durch den Exekutivdirektor und das Personal aus.
  3. 3. Der Rat entscheidet bei seiner ersten Tagung über den Sitz der Organisation.
  4. 4. Der Sitz der Organisation befindet sich stets im Hoheitsgebiet eines Mitgliedes.

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2019

Gesetzesnummer

10006808

Dokumentnummer

NOR12074367

alte Dokumentnummer

N5198613806L

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