KAPITEL III – ORGANISATION UND VERWALTUNG
Artikel 3
Errichtung, Sitz und Aufbau der Internationalen Organisation für
tropische Hölzer
- 1. Hiermit wird eine Internationale Organisation für tropische Hölzer zur Verwaltung der Bestimmungen dieses Übereinkommens und zur Überwachung seiner Anwendung errichtet.
- 2. Die Organisation übt ihre Tätigkeit durch den gemäß Artikel 6 errichteten Internationalen Rat für tropische Hölzer, die gemäß Artikel 24 gebildeten Ausschüsse und Unterausschüsse sowie durch den Exekutivdirektor und das Personal aus.
- 3. Der Rat entscheidet bei seiner ersten Tagung über den Sitz der Organisation.
- 4. Der Sitz der Organisation befindet sich stets im Hoheitsgebiet eines Mitgliedes.
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2019
Gesetzesnummer
10006808
Dokumentnummer
NOR12074367
alte Dokumentnummer
N5198613806L
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