Artikel 24
Errichtung von Ausschüssen
- 1. Die folgenden Ausschüsse werden durch dieses Übereinkommen als ständige Ausschüsse der Organisation eingesetzt:
- a) Ausschuß für Wirtschafts- und Marktinformation;
- b) Ausschuß für Aufforstung und Forstwirtschaft;
- c) Ausschuß für Holzindustrie.
- 2. Der Rat kann duch außerordentliche Abstimmung auch andere Ausschüsse und Unterausschüsse einsetzen, die er für angezeigt und notwendig erachtet.
- 3. Die in Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannten Ausschüsse und Unterausschüsse sind dem Rat verantwortlich und arbeiten unter seiner Oberaufsicht. Die Sitzungen der Ausschüsse und Unterausschüsse werden vom Rat einberufen.
- 4. Die Teilnahme an den Ausschüssen steht allen Mitgliedern offen. Der Rat beschließt die Geschäftsordnung der Ausschüsse.
Schlagworte
Wirtschaftsinformation
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2019
Gesetzesnummer
10006808
Dokumentnummer
NOR12074388
alte Dokumentnummer
N5198613827L
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