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Artikel 3 Internationales Abkommen betreffend die Bekämpfung der Verbreitung unzüchtiger Veröffentlichungen – Protokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1950

Artikel 3

Das vorliegende Protokoll steht jedem der Vertragspartner des Abkommens vom 4. Mai 1910, betreffend die Bekämpfung der Verbreitung unzüchtiger Veröffentlichungen, dem der Generalsekretär zu diesem Zwecke eine Abschrift des vorliegenden Protokolls übermittelt hat, zur Unterzeichnung oder Annahme offen.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2019

Gesetzesnummer

20000873

Dokumentnummer

NOR40011132

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