Artikel 3
Das vorliegende Protokoll steht jedem der Vertragspartner des Abkommens vom 4. Mai 1910, betreffend die Bekämpfung der Verbreitung unzüchtiger Veröffentlichungen, dem der Generalsekretär zu diesem Zwecke eine Abschrift des vorliegenden Protokolls übermittelt hat, zur Unterzeichnung oder Annahme offen.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2019
Gesetzesnummer
20000873
Dokumentnummer
NOR40011132
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
