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Artikel 3 Internationales Abkommen betreffend die Bekämpfung der Verbreitung unzüchtiger Veröffentlichungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.6.1910

Artikel 3

Art. 3.

Die im Artikel 1 bezeichnete Behörde soll, falls die innere Gesetzgebung ihres Landes dem nicht entgegensteht, gehalten sein, die Strafnachrichten über die in diesem Lande erfolgten Verurteilungen den gleichartigen Behörden aller anderen Vertragsstaaten mitzuteilen, sofern es sich um Zuwiderhandlungen der im Artikel 1 bezeichneten Art handelt.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2019

Gesetzesnummer

10001730

Dokumentnummer

NOR40011099

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