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Artikel 3 Handelsbeziehungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1925

Artikel 3

Artikel 3. Solange das gegenwärtige System der Einfuhrverbote in Geltung bleibt, werden österreichische Waren in Norwegen und norwegische Waren in Österreich auch hinsichtlich dieser Verbote die dem meistbegünstigten Lande zugestandene Behandlung genießen. Demzufolge wird jede Aufhebung von Einfuhrverboten, welche einer der beiden vertragschließenden Teile, wenn auch nur vorübergehend, zugunsten eines dritten Staates eintreten läßt, sofort und bedingungslos auch auf die gleichen oder ähnlichen Waren, die aus dem Gebiete des anderen Vertragsteiles herrühren und dortselbst erzeugt worden sind, ausgedehnt werden.

Sofern durch die Erteilung von Ein- oder Ausfuhrbewilligungen Ausnahmen gegenüber der bestehenden Verboten gemacht werden, wird jeder der vertragschließenden Teile die Gesuche der Angehörigen des anderen Teiles und die Erteilung solcher Bewilligungen in möglichst entgegenkommender Weise behandeln.

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