Artikel 3 Grenzabfertigung im Eisenbahnverkehr (Ungarn)

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1993

Artikel 3

Artikel 3

(1) Die Zone umfaßt für die österreichischen Bediensteten im Verschiebebahnhof Sopron

(2) Die Zone umfaßt für die österreichischen Bediensteten im Personenbahnhof Sopron

(3) Im übrigen gelten bei der Grenzabfertigung während der Fahrt die Züge auf den jeweils auf dem Staatsgebiet des Gebietsstaates gelegenen Teilen der Bahnstrecken laut Artikel 2 als Zone für die Bediensteten des Nachbarstaates.

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