Artikel 3
Datenübermittlung
- (1) Die in Artikel 2 Absatz 2 genannten Daten dürfen für den in Artikel 1 genannten Zweck nur dann an die ersuchende Vertragspartei übermittelt werden, wenn dies für die Vollziehung der Gesetze der Vertragsparteien erforderlich ist, mit denen das Migrationswesen geregelt ist. Die ersuchende Vertragspartei hat der ersuchten Vertragspartei den Zweck für die Datenübermittlung stets bekannt zu geben.
- (2) Die in Artikel 2 Absatz 3 genannten Daten dürfen nur übermittelt werden, soweit dies zur Vollziehung der Gesetze der Vertragsparteien, mit denen das Asyl- und Flüchtlingswesen geregelt ist, für Zwecke der Durchführung der Genfer Flüchtlingskonvention im Ausland erforderlich ist. Die ersuchende Vertragspartei hat der ersuchten Vertragspartei den Zweck für die Datenübermittlung stets bekannt zu geben.
- (3) Die in Artikel 2 genannten Daten werden der zuständigen Stelle unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von 14 Tagen übermittelt.
- (4) Sollte eine Übermittlung innerhalb von 14 Tagen ab Ersuchen nicht möglich sein, so hat die ersuchte Vertragspartei der ersuchenden Vertragspartei schriftlich mitzuteilen, welche Gründe der Übermittlung entgegen stehen.
- (5) Ein Ersuchen auf Datenübermittlung ermächtigt die ersuchte Vertragspartei nicht zur Ermittlung von Daten außerhalb der in Artikel 2 genannten Bereiche.
- (6) Jede Vertragspartei kann ihre Zusammenarbeit oder Unterstützung ganz oder teilweise ablehnen oder sie von der Erfüllung bestimmter Bedingungen abhängig machen, wenn ihre nationale Rechtsordnung diese Einschränkung auferlegt.
- (7) Im Falle einer Ablehnung oder einer nur teilweisen Erfüllung des Ersuchens setzen die zuständigen Behörden der Vertragsparteien einander unverzüglich schriftlich in Kenntnis.
- (8) Die übermittelnde und empfangende Behörde sind verpflichtet, die Übermittlung und den Empfang von Daten aktenkundig zu machen.
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