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Artikel 2 Gegenseitiger Datenaustausch in Angelegenheiten der Migrationskontrolle und in Asylangelegenheiten (Bulgarien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2004

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

(1) Migrationskontrolle bezeichnet den Bereich der Anwendung fremdenrechtlicher Vorschriften der Vertragsparteien mit dem Ziel, illegale Migration zu verhindern und zu bekämpfen.

(2) Daten in Angelegenheiten der Migrationskontrolle im Sinne dieses Abkommens sind folgende:

  1. 1. Daten von Personen, die nach den jeweiligen innerstaatlichen Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit der Migrationskontrolle ermittelt und verarbeitet werden dürfen:

    Namen, Geschlecht, frühere Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, Wohnanschrift, Staatsangehörigkeit, Namen der Eltern, Aliasdaten, allenfalls vorhandene Fahndungsdaten und erkennungsdienstliche Daten sowie jene personenbezogene Daten, die für die Einreise- und Aufenthaltsberechtigung sowie für die Anhaltung in Schubhaft maßgeblich sind oder sein können.

(3) Daten in Asylangelegenheiten im Sinne dieses Abkommens sind Daten von Asylwerbern, die nicht die österreichische oder bulgarischen Staatsangehörigkeit besitzen:

Namen, Geschlecht, frühere Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, Wohnanschrift, Staatsangehörigkeit, Namen der Eltern, Aliasdaten, Urkunden, Informationen über im Ausland eingebrachte Asylanträge und den Verfahrensstand, allenfalls vorhandene Fahndungsdaten und erkennungsdienstliche Daten sowie jene personenbezogene Daten, die für die Einreise- und Aufenthaltsberechtigung sowie für die Anhaltung in Schubhaft maßgeblich sind oder sein können.

(4) Asylwerber im Sinne des Absatzes 3 sind Personen, die einen Asylantrag gestellt haben bis zum rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens oder dessen Einstellung.

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