Artikel 3
Zuständigkeiten
(1) Die für die Stellung und Entgegennahme von Hilfeersuchen zuständigen Behörden sind:
- – auf der Seite der Republik Österreich:
- der Bundesminister für Inneres;
- die Niederösterreichische Landesregierung;
- die Oberösterreichische Landesregierung;
- – auf der Seite der Tschechischen Republik:
- das Innenministerium.
(2) Die beiden Vertragsparteien geben einander auf diplomatischem Wege die Adressen und Fernmeldeverbindungen der im Absatz 1 genannten Behörden bekannt.
(3) Die in Absatz 1 genannten Behörden der beiden Vertragsparteien sind ermächtigt, bei der Durchführung dieses Vertrags unmittelbar miteinander in Verbindung zu treten.
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2020
Gesetzesnummer
20001085
Dokumentnummer
NOR40098730
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