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Artikel 3 Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen (Tschechische R)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2008

Artikel 3

Zuständigkeiten

(1) Die für die Stellung und Entgegennahme von Hilfeersuchen zuständigen Behörden sind:

  1. auf der Seite der Republik Österreich:
  1. der Bundesminister für Inneres;
  1. die Niederösterreichische Landesregierung;
  1. die Oberösterreichische Landesregierung;
  1. auf der Seite der Tschechischen Republik:
  1. das Innenministerium.

(2) Die beiden Vertragsparteien geben einander auf diplomatischem Wege die Adressen und Fernmeldeverbindungen der im Absatz 1 genannten Behörden bekannt.

(3) Die in Absatz 1 genannten Behörden der beiden Vertragsparteien sind ermächtigt, bei der Durchführung dieses Vertrags unmittelbar miteinander in Verbindung zu treten.

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2020

Gesetzesnummer

20001085

Dokumentnummer

NOR40098730

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