Artikel 3
Beitritt
(1) Diese Revisionsakte steht bis zur ihrem Inkrafttreten zum Beitritt offen:
- a) den Vertragsstaaten;
- b) den Staaten, die das Europäische Patentübereinkommen ratifizieren oder ihm beitreten.
(2) Die Beitrittsurkunden werden bei der Regierung der Bundesrepublik Deutschland hinterlegt.
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