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Artikel 3 Europäisches Patentübereinkommen - Revision von Art. 63

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.7.1997

Artikel 3

Beitritt

(1) Diese Revisionsakte steht bis zur ihrem Inkrafttreten zum Beitritt offen:

  1. a) den Vertragsstaaten;
  2. b) den Staaten, die das Europäische Patentübereinkommen ratifizieren oder ihm beitreten.

(2) Die Beitrittsurkunden werden bei der Regierung der Bundesrepublik Deutschland hinterlegt.

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