Artikel 2
Unterzeichnung - Ratifikation
(1) Diese Revisionsakte liegt für die Vertragsstaaten bis zum 17. Juni 1992 zur Unterzeichnung auf.
(2) Diese Revisionsakte bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden bei der Regierung der Bundesrepublik Deutschland hinterlegt.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)