Artikel 3
- 1. Die unter Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) fallenden Vertragsparteien anerkennen die von einer im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei befindlichen Universität verliehenen akademischen Grade und Hochschulzeugnisse.
- 2. Eine derartige Anerkennung eines ausländischen akademischen Grades beziehungsweise Hochschulzeugnisses berechtigt dessen Träger beziehungsweise Inhaber:
- a) weitere Universitätsstudien zu betreiben und sich nach Abschluß derartiger Studien einer akademischen Prüfung zu unterziehen zwecks Erwerbung eines weiteren akademischen Grades, einschließlich des Doktorgrades, unter denselben Bedingungen, wie sie für Staatsbürger der Vertragspartei zur Anwendung kommen, im Falle daß die Zulassung zu derartigen Studien und Prüfungen vom Besitz eines gleichwertigen nationalen akademischen Grades beziehungsweise Hochschulzeugnisses abhängt;
- b) einen von einer ausländischen Universität verliehenen akademischen Grad in Verbindung mit einer Ursprungsbezeichnung dieses Grades zu verwenden.
Zuletzt aktualisiert am
14.11.2019
Gesetzesnummer
10009259
Dokumentnummer
NOR40084143
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